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In einem Unternehmen werden hauptsächlich Gemische aus Polymeren und weiteren Stoffen formuliert. Entstehen Registrierungspflichten für diese Produkte?

Helpdesk-Nummer: 0113

Nein. Die Formulierung eines Kunststoffes aus Polymeren, Additiven, Pigmenten usw. führt zu Gemischen im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung. Gemische sind nicht registrierungspflichtig. Die einzelnen Stoffe der Gemische können aber in Abhängigkeit von der Menge registrierungspflichtig sein. Zuständig für die Registrierung ist jeweils der Hersteller oder Importeur des Stoffes als solchem oder im Gemisch. Das bedeutet, dass der Formulierer, wenn er die Stoffe in einem Nicht-EU-Land einkauft, als Importeur gilt und die Stoffe gemäß Artikel 6 registrieren muss, falls erforderlich.

Polymere selbst sind gemäß Artikel 2 Absatz 9 der REACH-Verordnung von der Registrierung ausgenommen. Nach Artikel 6 Absatz 3 muss der entsprechende Monomerstoff/die Monomerstoffe sowie der andere Stoff/die anderen Stoffe registriert werden, der/die noch nicht von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette registriert wurden. Registrierungspflichtig sind wiederum nur die entsprechenden Hersteller oder Importeure. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Monomerstoff/andere Stoff in einem Anteil von mindestens 2 Massenprozent (w/w) im Polymer gebunden vorliegt und die Gesamtmenge des umgesetzten Monomers/anderen Stoffes 1 Tonne pro Jahr erreicht bzw. überschreitet.