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Ich formuliere ein Gemisch, das eine Nanoform eines Stoffes enthält. Nach REACH muss ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) für das Gemisch erstellt werden. Muss ich die Nanoform in dem SDB angeben? Wenn ja, welche Informationen muss ich angeben und wo?

Helpdesk-Nummer: 0813

Wenn eine Nanoform in einem Gemisch enthalten ist, für das ein SDB erforderlich ist, ist die Angabe von Informationen über die Nanoform im SDB nur dann notwendig, wenn die Nanoform im Gemisch vorhanden ist. Wenn die Nanoform nach der Zugabe nicht mehr im Gemisch vorhanden ist, muss sie auch nicht im SDB angegeben werden.

Handelt es sich bei einem der Bestandteile des Gemischs um eine Nanoform, muss diese im SDB nach denselben Vorgaben angegeben werden, die für jeden anderen Bestandteil des Gemischs gelten, es sei denn, es gelten besondere Anforderungen für Nanoformen. Insbesondere sollten die folgenden Abschnitte berücksichtigt werden.

Abschnitt 3:

  • Wenn ein Bestandteil des Gemischs eine der in Anhang II Abschnitt 3.2.1 der REACH-Verordnung aufgeführten Bedingungen erfüllt (wenn das Gemisch die Einstufungskriterien erfüllt) oder Abschnitt 3.2.2 (wenn das Gemisch die Einstufungskriterien nicht erfüllt), muss der Bestandteil in Unterabschnitt 3.2 des SDB des Gemischs angegeben werden. Dies gilt auch für Bestandteile, die in Nanoformen vorliegen.
  • Wenn die Nanoform in Abschnitt 3 des SDB angegeben ist und die Nanoform selbst registriert oder in einem Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders behandelt wird, müssen auch die Charakterisierungsparameter der Nanoform angegeben werden. Eine Liste der anzugebenden Charakterisierungsparameter finden Sie in Abschnitt 2.4 des Anhangs VI der REACH-Verordnung. Wenn die Nanoform weder registriert ist noch in einem Stoffsicherheitsbericht eines nachgeschalteten Anwenders behandelt wird, müssen die Charakterisierunsparameter, die sich auf die Sicherheit des Gemischs auswirken, angegeben werden.

Abschnitt 9:

  • In Anhang II Abschnitt 9.1(m) wird die Angabe der Wasserlöslichkeit der Nanoform sowie der Lösungsgeschwindigkeit in Wasser oder in anderen relevanten biologischen oder Umweltmedien gefordert.
  • In Anhang II Abschnitt 9.1(n) wird klargestellt, dass der n-Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient im Allgemeinen nicht für Gemische gilt. In diesem Fall muss die Dispersionsstabilität der Nanoform in verschiedenen Medien angegeben werden.
  • In Anhang II Abschnitt 9.1(r) wird festgelegt, dass die in Anhang VI Abschnitt 2.4 genannten Charakterisierungsparameter nur für Feststoffe angegeben werden müssen. Wenn einer dieser Charakterisierungsparameter bereits in Abschnitt 3 des SDB enthalten ist, müssen sie in Abschnitt 9 nicht wiederholt werden, und ein Verweis auf Abschnitt 3 ist ausreichend.

Ähnlich wie bei jedem anderen Bestandteil eines Gemischs gelten die oben aufgeführten Anforderungen, wenn die Nanoform in dem Gemisch vorhanden ist, so wie es dem Abnehmer geliefert wird. Sie gelten auch dann, wenn keine Exposition gegenüber der Nanoform zu erwarten ist.

Weitere Einzelheiten finden Sie in den Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 2015)