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Welcher Akteur in einer Lieferkette kann Hersteller einer Nanoform eines Stoffes mit entsprechenden Registrierungspflichten sein?

Helpdesk-Nummer: 713

Nach Ansicht des deutschen REACH-CLP-Biozid Helpdesks kann lediglich der Hersteller eines Stoffes auch der Hersteller im Sinne von Artikel 3 Nr. 9 REACH von registrierungs­pflichtigen Nanoformen dieses Stoffes sein. Wird zum Beispiel innerhalb der Lieferkette ein Vermahlen der Bulkform eines Stoffes durchgeführt, wodurch eine Nanoform des Stoffes entsteht, so gilt dies nicht als Herstellung im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der REACH-Verordnung. Vielmehr handelt es sich dabei um die Verwendung eines nachgeschalteten Anwenders. Damit bestehen auch keine Registrierungspflichten gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung. Die erhaltene Nanoform muss einschließlich einer möglichen Funktio­nalisierung aber in einem Stoffsicherheitsbericht adressiert werden. Hierfür ist es nötig diese zu charakterisieren. Dazu gehört die Bestimmung der Partikelgröße und der Form, sowie die Bestimmung der Partikeloberfläche. Anschließend gibt es zwei Optionen: entweder meldet der nachgeschaltete Anwender seine Verwendung an den Registranten und dieser nimmt sie dann in seinem Dossier mit auf oder der nachgeschaltete Anwender führt gemäß Artikel 37 selbst eine Stoffsicherheitsbeurteilung durch und erstellt einen Stoffsicherheitsbericht und macht der ECHA eine Meldung nach Artikel 38 (siehe hierzu auch die FAQ mit der Helpdesk-Nummer 711).