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Müssen die identifizierten Verwendungen auch für Stoffe erfasst werden, für die kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss?

Helpdesk-Nummer: 0130

Für nicht gefährliche Stoffe ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB) im Rahmen der REACH-Verordnung nicht vorgeschrieben. Die Verwendungen dieser Stoffe werden also nicht in Form des SDB weiter gegeben.

Im Rahmen der Registrierung eines Stoffes sind jedoch generell allgemeine Hinweise zur Verwendung anzugeben. Der Registrant muss diese nach Artikel 10 a) iii) im technischen Dossier mitteilen. Es sind gemäß Anhang VI Abschnitt 3 „Kurze, allgemeine Angaben zur Verwendung“ zu machen. Artikel 10 a) iii) führt weiter aus, dass diese Informationen alle identifizierten Verwendungen des Registranten umfassen müssen. Wenn der Registrant es als zweckmäßig erachtet, können die Informationen die relevanten Verwendungs- und Expositionskategorien umfassen.

Die identifizierten Verwendungen werden im Stoffsicherheitsbericht nur weiter genutzt, wenn in den ersten 4 Schritten der Stoffsicherheitsbeurteilung gefährliche Eigenschaften festgestellt wurden, die eine Expositionsbeurteilung und Risikobeschreibung erforderlich machen. In  diesem Fall sind für die identifizierten Verwendungen Expositionsszenarien zu entwickeln. Für diese Stoffe wird folglich auch ein Sicherheitsdatenblatt erstellt. Die dort angegebenen Verwendungen müssen mit den Angaben aus dem Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen und die entsprechenden Expositionsszenarien werden angehängt.

Handelt es sich um einen nicht als gefährlich einzustufenden Stoff, so werden für die identifizierten Verwendungen keine Expositionsszenarien erstellt.