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Gilt ein Stoff gemäß Artikel 7 (6) als „für diese Verwendung registriert“, wenn ein nachgeschalteter Anwender die Agentur nach Artikel 38 über seine Stoffanwendung informiert?

Helpdesk-Nummer: 0129

Nein.
Der Artikel 7 der REACH-Verordnung regelt die Registrierungs- und Mitteilungspflichten für Stoffe in Erzeugnissen. Die Registrierung von Stoffen als solchen und in Gemischen regelt Artikel 6. Verantwortlich für die Registrierung sind danach Hersteller und Importeure der Stoffe. Nachgeschaltete Anwender müssen im Rahmen von REACH nicht registrieren.

Die Informationspflicht gemäß Artikel 38 ist nicht mit einer Registrierung eines Stoffes gleichzusetzen. Sie gilt für den nachgeschalteten Anwender, falls der nach Artikel 37 die Verpflichtung hat, für einen Stoff eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen. In einem solchen Fall ist der Stoff bereits von einem Hersteller/Importeur registriert worden, doch die spezielle Verwendung eines nachgeschalteten Anwenders ist in der entsprechenden Stoffsicherheitsbeurteilung und somit im Sicherheitsdatenblatt nicht berücksichtigt worden. Um auf die Ausnahme in Artikel 7(6) zurückgreifen zu können, muss die Verwendung in einer Registrierung aufgenommen sein. Eine Meldung im Rahmen des Artikels 38 reicht nicht aus.