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Wann kann eine Abweichung der Informationsanforderungen unter REACH von einem Registranten ausgeübt werden, falls der Stoff in kosmetischen Mitteln im EWR verwendet wird?

Helpdesk-Nummer: 0502

Im Allgemeinen kann von Prüfungen auf menschliche Gesundheits-Endpunkte abgewichen („verzichtet“) werden, wenn der Stoff im EWR ausschließlich in kosmetischen Mitteln verwendet wird, die unter die Kosmetikverordnung fallen, und wenn die Prüfungen nicht erforderlich wären, um die REACH-Anforderungen zur Beurteilung der Exposition von Arbeitern zu erfüllen.
Es sind zwei Hauptszenarien vorhersehbar, in denen ein Verzicht auf Grundlage der Verwendung in kosmetischen Mitteln angewandt werden könnte.

  • In Fällen, in denen importierte Produkte unter die Kosmetikverordnung (EG Nr. 1223/2009) fallen, die ab dem Zeitpunkt des Imports im EWR weder weiter verarbeitet noch umverpackt werden, kann um eine Abweichung der Tierversuchsanforderungen für menschliche Gesundheitsendpunkte, basierend auf dem Mangel an relevanter Exposition von Arbeitern ersucht werden;
  • In anderen Fällen können Sie möglicherweise um eine Abweichung einer Informationsanforderung ersuchen, indem nachgewiesen wird, dass der Stoff in allen Phasen des Lebenszyklus außer der Verwendung als kosmetisches Mittel (d.h. Herstellungs-, Formulierungs- und/oder Verpackungsphase) unter streng kontrollierten Bedingungen gehandhabt wird. Unter allen Umständen haben Sie eine begründete Rechtfertigung für das Ersuchen um den Verzicht vorzulegen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage zu kosmetischen Mitteln, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 991)