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Wie kann die Kommunikation im Rahmen einer gemeinsamen Einreichung vereinfacht werden?

Helpdesk-Nummer: 0234

Die Registranten einer gemeinsamen Einreichung können sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt darauf einigen, dass ein Betrieb die Organisation des Informationsaustauschs und die Erstellung der gemeinsamen Einreichung übernimmt. Dies ist jedoch nicht verpflichtend, da die REACH-Verordnung diesbezüglich keine Bedingungen nennt.

Für den Fall, dass die auszutauschenden Informationen von einem oder mehreren potenziellen Registranten als wirtschaftlich sensibel betrachtet werden (z. B. aufgrund eines Gehalts an Fremdbestandteilen, der auf einen Herstellungsprozess hindeuten kann), können diese beispielsweise eine Geheimhaltungsvereinbarung oder die Beauftragung eines unabhängigen Dritten oder eines Treuhänders vorschlagen, der die vertraulichen Informationen im Auftrag der potenziellen Registranten verwalten kann. Alle sonstigen Organisationsformen sind ebenfalls möglich, solange alle bisherigen und/oder potenziellen neuen Mitregistranten zustimmen. Ausführliche Informationen zur Organisation und Verbesserung der Kommunikation zwischen den Registranten einer gemeinsamen Einreichung finden Sie in den Leitlinien zur gemeinsamen Nutzung von Daten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 86)