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Können unterschiedliche Einstufungen eines Stoffes in das gemeinsame Dossier aufgenommen werden?

Helpdesk-Nummer: 0106

Gemäß Artikel 29(2) der REACH-Verordnung besteht eines der Hauptziele des SIEF darin, eine Einigung über Einstufung und Kennzeichnung zu erzielen, wenn es bei den potenziellen Registranten Unterschiede bei der Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes gibt. Jedoch kann der federführende Registrant, wenn alle Mitregistranten zustimmen, unterschiedliche Einstufungen des Stoffes in den gemeinsamen Teil des Registrierungsdossiers aufnehmen. Dies gilt zum Beispiel für den Fall, wenn unterschiedliche Verunreinigungsprofile zu unterschiedlichen Einstufungen führen. In solch einem Fall müssen die Mitregistranten den entsprechenden Abschnitt ihres Mitgliedsdossiers freilassen, um zu vermeiden, dass die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes als Opt-out behandelt wird.

Falls zwischen den Mitregistranten keine Einigung über die Aufnahme aller unterschiedlichen Einstufungen des Stoffes in den gemeinsamen Teil des Registrierungsdossiers erzielt werden kann, können ein oder mehrere Mitregistranten entscheiden, die eigene Stoffeinstufung separat anzugeben (durch Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts im Mitgliedsdossier). In diesem Fall ist eine Begründung gemäß Artikel 11(3) erforderlich. Außerdem muss, wenn eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für einen Stoff in Anhang VI der CLP-Verordnung angegeben ist, diese harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung verwendet werden.

Weitere Informationen können im Manual „Erstellung von Registrierungs- and PPORD-Dossiers“ eingesehen werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 111)