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Gibt es „REACH-Zertifikate“ hinsichtlich der Informationspflichten für Erzeugnisse?

Helpdesk-Nummer: 0474

Nein, grundsätzlich sind keine Zertifikate (oder auch Konformitätsbestätigungen) im Rahmen der REACH-Verordnung vorgesehen.

Nach Artikel 33 Absatz 1 müssen Lieferanten die gewerbsmäßigen Abnehmer ihrer Erzeugnisse informieren, wenn ein Stoff der Kandidatenliste (Kandidatenstoff) mit einem Massenanteil von mehr als 0,1% enthalten ist. Kandidatenstoffe sind besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC).

Insbesondere der Akteur zu Beginn der Lieferkette ist in der Verantwortung festzustellen, ob ein Erzeugnis Kandidatenstoffe enthält. Jedoch gilt die Verpflichtung nach Artikel 33 Absatz 1 auch für jeden späteren Lieferanten der Lieferkette unmittelbar und ist nicht nur auf die Weitergabe der ihm selbst übermittelten Informationen begrenzt. Die Pflicht nach Artikel 33 Absatz 1 gilt jedoch nur für Lieferanten in der EU. Daher empfehlen wir den Vorlieferanten in der EU zu kontaktieren, ob Kandidatenstoffe enthalten sind, wenn der Vorlieferant keine Aussage zu Kandidatenstoffen getroffen hat und der Verdacht besteht, dass ein oder mehrere Kandidatenstoffe im Erzeugnis enthalten sind. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der FAQ 0082 auf unserer Internetseite.

Einem Lieferanten außerhalb der EU obliegt nicht die Informationspflicht nach Artikel 33 Absatz 1. In diesem Fall ist es besonders wichtig, den Lieferanten bezüglich der Kandidatenstoffe in den Erzeugnissen zu kontaktieren und ggf. vertraglich zu regeln, dass dieser Ihnen hierzu Informationen zur Verfügung stellt.