Navigation und Service

Reicht es zur Erfüllung der Informationspflicht gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung einen allgemeinen Link zur eigenen Homepage bereitzustellen?

Helpdesk-Nummer: 0457

In Artikel 33 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird nicht festgelegt, in welcher Form Informationen zu einem besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) in Erzeugnissen weitergegeben werden müssen. Dort heißt es lediglich, dass der Lieferant die ihm vorliegenden für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellt. Mindestens muss der Name des betreffenden SVHC weitergegeben werden.

Indem Sie mit der Auftragsbestätigung oder dem Lieferschein Ihre Abnehmer darüber unterrichten, dass Informationen zu einem SVHC in dem gekauften Erzeugnis auf Ihrer Webseite zu finden sind, stellen Sie diese zur Verfügung.

Grundsätzlich ist bei dieser Art der elektronischen Zurverfügungstellung zu beachten, dass sich aus der Bringschuld der Lieferanten nicht eine Holschuld des Empfängers entwickelt.

Es sollte also keine allgemeine Klausel des Lieferscheines / der Auftragsbestätigung enthalten sein, die darauf hinweist, dass generell Informationen zu SVHC in Ihren Erzeugnissen auf Ihrer Internetseite zu finden sind. Vielmehr sollte ein solcher Hinweis nur dann erfolgen, wenn wirklich ein SVHC in dem Erzeugnis enthalten ist. Des Weiteren sollte der angegebene Link  direkt zu den Informationen des betreffenden Produktes führen und nicht zu einer übergeordneten Seite, auf der der Abnehmer des Erzeugnisses noch suchen muss.