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Ist der Handel mit Erzeugnissen von REACH betroffen?

Helpdesk-Nummer: 0095

In Bezug auf Stoffe in Erzeugnissen gibt es unter REACH in bestimmten Fällen Registrierungspflichten. Außerdem sind verschiedene Informationspflichten zu beachten.

Für Erzeugnisse, die aus Ländern innerhalb der EU bezogen werden, haben Händler keine Registrierungspflichten unter REACH. Für Erzeugnisse, die aus einem Nicht-EU-Land importiert werden, können Registrierungs- oder Mitteilungspflichten nach Artikel 7 der REACH-Verordnung bestehen.

Nach Artikel 7 Absatz 1 muss ein Stoff in Erzeugnissen registriert werden, wenn der Stoff in den Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als eine Tonne pro Jahr und Importeur oder Produzent enthalten ist und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll. Die Verpflichtung gilt nicht für einen Stoff, der bereits für die betreffende Verwendung registriert wurde. 

Nach Artikel 7 Absatz 2 besteht eine Mitteilungspflicht an die Agentur, wenn ein Kandidatenstoff (Stoff mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften z. B. erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder bioakkumulierend) in den Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und Produzent / Importeur enthalten ist und der Stoff in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn gemäß Artikel 7 Absatz 3 eine Exposition von Menschen oder Umwelt ausgeschlossen werden kann oder der Stoff, gemäß Artikel 7 Absatz 6, bereits für die betreffende Verwendung registriert wurde.

Jeder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, hat die Informationspflichten des Artikels 33der REACH-Verordnung zu beachten.

Diese Informationspflicht gilt bei Erzeugnissen, die Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten, die die Kriterien des Artikel 57 erfüllen, und entsprechend Artikel 59 identifiziert und von der Agentur im Internet in der Kandidatenliste veröffentlicht sind.

Jeder Lieferant, dessen Erzeugnis diese Kriterien erfüllt, stellt dem industriellen oder gewerblichen Anwender oder Händler, dem das Erzeugnis geliefert wird, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen – zumindest den Namen des betreffenden Stoffes – zur Verfügung. Auf Ersuchen sind diese Informationen auch dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.