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Sind Bekleidungshersteller, die textile Flächen zu neuen Erzeugnissen verarbeiten, von REACH betroffen?

Helpdesk-Nummer: 0093

Bei textilen Flächen handelt es sich um Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung. Verarbeiter von textilen Stoffen, die daraus die endgültigen Textilien produzieren, unterliegen im Allgemeinen nicht der Registrierungspflicht. Eine Registrierungspflicht würde nach Artikel 7 Absatz 1 nur für chemische Stoffe ab einer Menge von 1 Tonne pro Jahr entstehen, wenn diese bestimmungsgemäß aus den Textilien freigesetzt werden sollen.

Beim Import insbesondere gefärbter Textilien aus dem EU-Ausland muss geprüft werden, ob eine Verpflichtung nach Artikel 7 Absatz 2 der REACH-Verordnung vorliegt.

Danach muss ein Produzent oder Importeur der Textilien, wenn er bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Exposition von Mensch und Umwelt nicht ausschließen kann, eine Mitteilung an die ECHA machen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • der Stoff in den Textilien hat gefährliche Eigenschaften, die den Kriterien des Artikel 57 entsprechen und ist als Kandidat für die Aufnahme in den Anhang XIV vorgesehen,
  • der Stoff ist in diesen Textilien in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten und
  • der Stoff ist in diesen Textilien in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten.

Enthalten die Textilien Stoffe mit den oben genannten besonders gefährlichen Eigenschaften, ist der Produzent oder Importeur (also der Lieferant) verpflichtet, die nachgeschalteten Anwender und Verbraucher, letztere auf deren Nachfrage hin, gemäß Artikel 33 darüber zu informieren.