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Welche Informationspflichten hat ein Erzeugnislieferant gegenüber seinen Kunden bzw. dem Verbraucher?

Helpdesk-Nummer: 0092

Enthält ein Erzeugnis Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften in Massenanteilen über 0,1 % Massenprozent (w/w), so muss der Lieferant des Erzeugnisses seinen Abnehmern gemäß Artikel 33 Absatz 1 die ihm vorliegenden Informationen übermitteln, die für eine sichere Verwendung ausreichen, mindestens aber den Stoffnamen.

Gegenüber einem Verbraucher gilt gleiches, jedoch muss er diesem nach Absatz 2 nur auf dessen ausdrücklichen "Ersuchens" die entsprechenden Informationen innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anfrage übermitteln.