Welche Informationspflichten hat ein Erzeugnislieferant gegenüber seinen Kunden bzw. dem Verbraucher?
Helpdesk-Nummer: 0092
Enthält ein Erzeugnis Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften in Massenanteilen über 0,1 % Massenprozent (w/w), so muss der Lieferant des Erzeugnisses seinen Abnehmern gemäß Artikel 33 Absatz 1 die ihm vorliegenden Informationen übermitteln, die für eine sichere Verwendung ausreichen, mindestens aber den Stoffnamen.
Gegenüber einem Verbraucher gilt gleiches, jedoch muss er diesem nach Absatz 2 nur auf dessen ausdrücklichen "Ersuchens" die entsprechenden Informationen innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anfrage übermitteln.