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Nach welchem Verfahren werden Stoffe in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen?

Helpdesk-Nummer: 0090

Nach Artikel 59 können die Europäische Kommission und die Mitgliedsstaaten Stoffe zur Aufnahme in die Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe vorschlagen.

Zu diesem Zweck muss ein Dossier im Anhang-XV-Format erstellt werden. Bei Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgenommen sind, reicht ein Hinweis auf diesen Eintrag aus, es muss kein vollständiges Dossier erstellt werden.

Die Agentur stellt den Mitgliedsstaaten die Dossiers zur Verfügung und veröffentlicht auf ihrer Webseite einen Hinweis über die Stoffe, für die ein entsprechendes Dossier vorliegt, und fordert alle interessierten Kreise auf, innerhalb einer bestimmten Frist Bemerkungen abzugeben. Die Mitgliedsstaaten als auch die Agentur haben nach Eingang eines Dossiers 60 Tage Zeit ihre Bemerkungen abzugeben.

Werden keine Bemerkungen abgegeben, so wird der Stoff in die Liste der besorgniserregenden Stoffe aufgenommen und von der Agentur unverzüglich auf ihrer Webseite veröffentlicht. Ist der Stoff veröffentlicht, müssen Lieferanten von Erzeugnissen den Informationspflichten des Artikels 33 unverzüglich nachkommen. Es sind keine Übergangsfristen vorgesehen.

Gehen für einen Stoff Bemerkungen ein, so wird der Stoff innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der 60-Tagefrist von der Agentur an den Ausschuss der Mitgliedsstaaten überwiesen.

Kommt der Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einstimmig zu dem Schluss, den Stoff in die Liste aufzunehmen, gilt der Stoff als aufgenommen und wird von der Agentur unverzüglich veröffentlicht.

Wird keine Einstimmigkeit erreicht, erarbeitet der Ausschuss der Mitgliedsstaaten innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Ausschusses einen Entwurf für einen Vorschlag zur Aufnahme des Stoffes in die Liste der besorgniserregenden Stoffe aus. Eine endgültige Entscheidung wird im Rahmen des Ausschussverfahrens nach Artikel 133 Absatz 3 (Komitologie) getroffen.