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Welche Erzeugnisse fallen unter Artikel 7 Absatz 1 der REACH-Verordnung?

Helpdesk-Nummer: 0087

Von der Registrierungspflicht für Stoffe in Erzeugnissen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der REACH-Verordnung sind nur Erzeugnisse betroffen, bei denen während der vorgesehenen Verwendung ein Stoff freigesetzt werden soll, wie zum Beispiel bei einem parfümierten Taschentuch.

Bei Teelichtern, Duftkerzen, Räucherstäbchen und Duftölen handelt es sich z. B. nicht um Erzeugnisse mit beabsichtigter Freisetzung, sondern um Gemische. Gleiches gilt für Kugelschreiber und Filzstifte. Bei diesen Produkten ist jeweils die chemische Zusammensetzung wichtiger als die Form oder Oberfläche.