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Eine Firma importiert bzw. stellt Erzeugnisse her, die Weichmacher (Phthalate wie DBP, DEHP und BBP) enthalten. Welche Mitteilungs- und Informationspflichten bestehen?

Helpdesk-Nummer: 0085

Unter bestimmten Voraussetzungen bestehen Mitteilungspflichten an die Europäische Chemikalienagentur ECHA nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und Informationspflichten gegenüber Abnehmern und Verbrauchern nach Artikel 33.

Diese Mitteilungs- und Informationspflichten gelten für besonders besorgniserregende Stoffe. Ein Stoff gilt als besonders besorgniserregend, wenn er die Kriterien des Artikels 57 erfüllt (z. B. im Falle von kanzerogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen = CMR-Stoffe) und gemäß Artikel 59 ermittelt wurde, d. h., der Stoff in die Kandidatenliste für die Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung (Liste der zulassungspflichtigen Stoffe) aufgenommen wurde.

Die aktuelle Kandidatenliste ist auf der Webseite der ECHA zu finden. Eine deutsche Übersetzung der Liste sowie eine Zusammenfassung der damit verbundenen Pflichten finden Sie auf unseren Internetseiten.

Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.

Auf der derzeit aktuellen Kandidatenliste sind u. a. die Phthalate

  • DBP (Dibutyl phthalate, EG-Nummer: 201-557-4)
  • DEHP (Bis (2-ethylhexyl)phthalate, EG-Nummer: 204-211-0)
  • BBP (Benzyl butyl phthalate, EG-Nummer: 201-622-7)

aufgeführt.

Für diese Stoffe gelten die genannten Mitteilungs- und Informationspflichten.

In Zukunft werden weitere Stoffe in die Kandidatenliste aufgenommen werden. Es ist deshalb ratsam, sich über den aktuellen Stand der Liste zu informieren. Zudem wurden die Stoffe DBP, DEHP und BBP mit der Verordnung (EU) Nr. 143/2011 auf den Anhang XIV der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen. Der Anhang XIV mit dem Antragsschluss und den Ablaufterminen der genannten Stoffe finden Sie auf der Seite der ECHA.