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Besteht eine Verpflichtung für bereits gelieferte Erzeugnisse aktualisierte Informationen gemäß Artikel 33 nachzureichen, wenn die Kandidatenliste erweitert worden ist?

Helpdesk-Nummer: 0077

Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entstehen, sobald der betreffende Stoff in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen wurde.

Eine rechtliche Verpflichtung besteht nicht, für bereits gelieferte Erzeugnisse aktualisierte Informationen nachzureichen, wenn die Kandidatenliste erweitert wird.
Allerdings unterliegen gewerbliche Abnehmer, die das Erzeugnis nach einer Aktualisierung der Kandidatenliste in der Lieferkette weitergeben, den jetzt aktuellen entsprechenden Informationspflichten.