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Melden Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen nur einmal nach Artikel 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung oder müssen die Anmeldungen aktualisiert werden?

Helpdesk-Nummer: 0073

Während Registrierungen von Stoffen in Erzeugnissen durch relevante neue Informationen aktualisiert werden müssen, gibt es keine gesetzliche Anforderung , dass ein Dossier zur „Meldung von Stoffen in Erzeugnissen“ zu aktualisieren ist. Jedoch empfiehlt die ECHA, dass die Meldenden ihr Meldedossier immer aktualisieren, wenn es eine Änderung bei den gemeldeten Informationen gibt. Darüber hinaus liegt es auch im Interesse des Meldenden, das Dossier auf dem neuesten Stand zu halten, weil die ECHA auf der Grundlage der Meldung eine Entscheidung gemäß Artikel 7 (5) von REACH treffen kann, dass Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen eine Registrierung einreichen müssen.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 82)