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Gibt es eine rückwirkende Informationspflicht gemäß Artikel 33 für bereits gelieferte Erzeugnisse, wenn ein Stoff neu auf die Kandidatenliste aufgenommen wird?

Helpdesk-Nummer: 0071

Gemäß Artikel 33 der Verordnung gibt es eine Informationspflicht zu Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (SVHC), die in einer Konzentration von mehr als 0,1% (w/w) Massenprozent in einem Erzeugnis enthalten sind. Voraussetzung ist, der Stoff wurde nach Artikel 59 in die sogenannte Kandidatenliste aufgenommen.

Die Informationspflicht hat jeweils der Lieferant gegenüber seinem Abnehmer. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 muss der Lieferant die ihm vorliegenden Informationen an seine Abnehmer übermitteln, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichen. Dies umfasst mindestens den Stoffnamen des Kandidatenstoffes.

Diese Informationspflicht gilt jeweils unmittelbar nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste. Für bereits gelieferte Erzeugnisse besteht keine rückwirkende Informationspflicht. Es ist allerdings denkbar, dass die Kandidatenliste zu einem Zeitpunkt erweitert wird, an dem das Erzeugnis noch in der Lieferkette weitergegeben wird. In diesem Fall haben die nach der Aktualisierung betroffenen Lieferanten die Verpflichtung mögliche Informationsanforderungen zu SVHCs auf Basis der erweiterten Kandidatenliste zu erfüllen.

Nach Artikel 33 Absatz 2 hat auch der Verbraucher das Recht auf Auskunft über das Vorhandensein eines Kandidatenstoffes mit einem Massenanteil von über 0,1% in einem Erzeugnis. Er bekommt diese Auskunft aber nicht automatisch, sondern muss den Lieferanten aktiv danach fragen. Der Lieferant muss dem Verbraucher die Information jeweils auf der Basis der Kandidatenliste geben, die zum Zeitpunkt der Lieferung aktuell war. In längeren Lieferketten oder z.B. bei längeren Zwischenlagerungen sollte sich der Lieferant daher beim Produzenten eines Erzeugnisses über mögliche Änderungen bzgl. SVHC erkundigen um die geforderten Informationen an den Verbraucher weitergeben zu können.

Die aktuelle Kandidatenliste finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur. Eine deutsche Übersetzung der Liste sowie eine Zusammenfassung der damit verbundenen Pflichten finden Sie auf unseren Internetseiten.