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Was wird in Eintrag 3(1) in den Umfang der "Dekorationsgegenstände" einbezogen, zusätzlich zu den Stimmungslampen und Aschenbechern im Rechtstext?

Helpdesk-Nummer: 0572

Die Beschränkung sollte als eine breit gefasste Beschränkung verstanden werden, die alle Erzeugnisse abdeckt, welche Flüssigkeiten enthalten, die im Eintrag spezifiziert werden und dazu gedacht sind, durch Phasenwechsel Licht- oder Farbeffekte zu erzeugen und ein dekoratives Design aufzuweisen. Es spielt keine Rolle, ob das Erzeugnis neben seiner dekorativen Funktion noch andere Funktionen erfüllen soll. Wenn also zum Beispiel Erzeugnisse wie Mobiltelefongehäuse, Flüssigkeitssanduhren, Zahnbürsten, Duschvorhänge, Schlüsselanhänger und Sanduhren dekorative Funktionen enthalten, die Licht- oder Farbeffekte erzeugen, fallen sie unter die Beschränkung, auch wenn die dekorative Funktion nicht die Primärfunktion des Erzeugnisses darstellt. LED-Zierlampen mit Glanzeffekten sind ebenfalls im Umfang dieser Beschränkung enthalten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1521)