Navigation und Service

Sind optische Aufheller Azofarbstoffe im Sinne des Eintrags 43 in Anhang XVII?

Helpdesk-Nummer: 0519

In einer Literatursuche und Beratung mit Fachleuten auf diesem Gebiet wurde keine strukturelle Verbindung zwischen optischen Aufhellern (oder besser fluoreszierenden Farbstoffen) und Azofarbstoffen gefunden, da entweder die NH-Bindungen in den fluoreszierenden Farbstoffen an heterozyklische NC-Strukturen gebunden sind und damit keine der 22 verbotenen Arylamine bilden können oder sie keine Azo-Bindungen enthalten, an denen eine reduktive Aufspaltung stattfinden könnte, um eines der aromatischen Amine zu erzeugen, die von dem Verbot der Azofarbstoffe betroffen sind. Daher bestätigt diese Information gegenwärtig, dass die Beschränkung in Eintrag 43 in Anhang XVII optische Aufheller nicht betrifft. Sollte sich die chemische Struktur der optischen Aufheller von der obig dargelegten Definition unterscheiden, kann sich diese Antwort dementsprechend ändern.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0666)