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Was sind Messgeräte im Sinne von Eintrag 18 (a) aus Anhang XVII?

Helpdesk-Nummer: 0472

Die REACH-Verordnung liefert keine Definition für Messgeräte (häufig auch als Messinstrumente bezeichnet). Dennoch sei, im Zusammenhang mit Eintrag 18a, Folgendes angemerkt:

  • Die Beschränkungsregelung in Absatz 1 von Eintrag 18a betrifft Messgeräte, die für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, und enthält eine Liste von Beispielen (Thermometer, Manometer, Barometer, Sphygmomanometer usw.)
  • Darüber hinaus enthalten die Absätze 5 und 7 erschöpfende Listen quecksilberhaltiger Messinstrumente für gewerbliche und industrielle Zwecke, die nach dem 10. April 2014 nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen (Barometer, Hygrometer, Manometer, Sphygmomanometer, Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen, Tensiometer, Thermometer und andere nichtelektrische thermometrische Anwendungen, quecksilberhaltige Pyknometer, quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes, quecksilberhaltige Tripelpunktzellen, die nicht der Kalibrierung von Platin-Widerstandsthermometern dienen).

Im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte bezeichnet der Begriff „Messgerät“ jedes Gerät oder System mit einer Messfunktion, das den Artikeln 1 und 3 entspricht. Das Europäische Komitee für Normung – CEN – definiert wie folgt: „Messinstrumente dienen der Prüfung der Genauigkeit und der Kalibrierung von Messgeräten (z. B. Wasser-, Gas-, Stromzähler usw.)“.

Die oben genannten Definitionen liefern einen Anhaltspunkt dazu, was allgemein als Messgerät im Sinne von Eintrag 18a aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu verstehen ist.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1179)