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Die unter Eintrag 43(3) angegebene Beschränkung gilt nur für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Gemischen, die die in Anlage 9 aufgeführten Azofarbstoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten, und für die Verwendung solcher Stoffe/Gemische innerhalb der EU. Gilt die Beschränkung also nicht für importierte Erzeugnisse, die mit den in Anlage 9 genannten Azofarbstoffen gefärbt wurden?

Helpdesk-Nummer: 0469

Eintrag 43(3) von Anhang XVII beschränkt das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die über 0,1 Gew.-% der in Anlage 9 gelisteten Azofarbstoffe enthalten, wenn diese zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen bestimmt sind, und auch die Verwendung solcher Stoffe oder Gemische zu diesem Zweck. Das Vorhandensein solcher Stoffe in importierten Erzeugnissen ist daher nicht beschränkt.

Gemäß Absatz 1 und 2 der Beschränkung gilt jedoch, dass ein Azofarbstoff im Sinne von Anlage 9, der eines oder mehrere der in Anlage 8 aufgeführten aromatischen Amine in nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 mg/kg (0,003 Gew.-%) freisetzen kann, nicht in Textil- und Ledererzeugnissen verwendet werden darf, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können (wie die in Absatz 1 angeführten). Solche Textil- und Ledererzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie diese Konzentrationen überschreiten.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1183)