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Eintrag Nummer 56 des Anhangs XVII (MDI) sieht vor, dass die Verpackung Schutzhandschuhe enthalten muss, damit das Gemisch in Verkehr gebracht werden darf. Können die Schutzhandschuhe der Verpackung auch beigelegt werden, wenn das Einbringen in die Verpackung nicht möglich ist?

Helpdesk-Nummer: 0058

In Einzelfällen, in denen es aufgrund der Größe oder Form der Verpackung technisch nicht möglich ist, die Schutzhandschuhe in die Verpackung einzulegen, gilt es als ausreichend, wenn die Schutzhandschuhe so fest an der Verpackung angebracht werden, dass sie während Handhabung und Transport nicht versehentlich abgerissen werden können. Die Schutzhandschuhe dürfen das Etikett nicht abdecken. Ferner darf das Etikett beim Abnehmen der Schutzhandschuhe nicht zerstört werden. Darüber hinaus müssen die Verpackung des Gemisches und die Schutzhandschuhe als eine Einheit in Verkehr gebracht werden, sodass der Verbraucher explizit darauf hingewiesen wird, dass das Gemisch nur mit den Schutzhandschuhen verwendet werden darf.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0944)