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Ist es nach Eintrag 19 (Arsenverbindungen) des Anhangs XVII verboten, ein mit Kupfer-Chrom-Arsen (CCA)-Lösungen behandeltes Holz aus Nicht-EU-Ländern zu importieren?

Helpdesk-Nummer: 0057

Gemäß Eintrag 19 des Anhangs XVII zur REACH-Verordnung können CCA-Lösungen, Typ C nicht zur Behandlung von Holz in der EU verwendet werden, da diese unter der Biozid-Richtlinie 98/8/EG [*] nicht zugelassen wurden. Ein Antrag auf Zulassung entsprechend den Anforderungen der Biozid-Richtlinie 98/8/EG [*] könnte jedoch zukünftig gestellt werden.

Für Holz, das mit CCA-Lösungen, Typ C neu behandelt und aus Drittländern importiert wurde, gilt:

  • Absatz 4 a) der Beschränkung gestattet die Behandlung von Holz mit CCA-Lösungen, Typ C nur dann, wenn dieses Biozid-Produkt unter der Biozid-Richtlinie 98/8/EG [*] zugelassen ist.
  • unter Absatz 4 b) heißt es: „Mit CCA-Lösungen behandeltes Holz gemäß Buchstabe a) darf ….“

Das bedeutet, dass das gesamte in der EU in Verkehr gebrachte Holz den Anforderungen von Absatz 4 a) der Beschränkung entsprechen muss. Daher darf mit CCA-Lösungen, Typ C neu behandeltes Holz nur dann in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn das zur Behandlung verwendete Biozid-Produkt unter der Biozid-Richtlinie 98/8/EG [*] zugelassen ist.

Während die Richtlinie den außerhalb der EU ansässigen Betriebseinrichtungen zur Holzbehandlung keine allgemeinen Verpflichtungen auferlegt, gilt diese Anforderung jedoch für jeden Hersteller, Händler oder Importeur, der Holz in der EU in Verkehr bringt, ganz gleich, ob dieses Holz nun in der EU hergestellt oder außerhalb der EU hergestellt und importiert wird.

Offenkundig gilt diese Anforderung nicht für außerhalb der EU ansässige Betriebseinrichtungen zur Holzbehandlung, die Holz für das Inverkehrbringen außerhalb der EU herstellen.

Zusammenfassend gilt, dass es seit dem 30. Juni 2007 verboten ist, mit CCA-Lösungen, Typ C neu behandeltes Holz in Verkehr zu bringen und zu importieren. Das gilt solange, bis ein Biozid-Produkt, das diesen Wirkstoff enthält, gemäß allen Anforderungen der Biozid-Richtlinie 98/8/EG [*] zugelassen ist.

Hinweis:

[*Anmerkung des Helpdesk: beziehungsweise Biozid-Verordnung - die Biozid-Richtlinie 98/8/EG wurde durch die Biozid-Verordnung ersetzt]

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0660)