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Wie ist die Beschränkung in den Einträgen 28 bis 30 im Anhang XVII der REACH-Verordnung (CMR-Stoffe) im Fall eines Stoffes zu interpretieren, für den eine spezifische Konzentrationsgrenze im Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt ist und in einem Gemsch verwendet wird?

Helpdesk-Nummer: 0055

Die Einträge 28 bis 30 im Anhang XVII der REACH-Verordnung verbieten die Abgabe von CMR-Stoffen (Kategorie 1A oder 1B) als solche oder in einem Gemisch an die breite Öffentlichkeit oberhalb einer bestimmten Konzentrationsgrenze. Bei dieser Konzentrationsgrenze handelt essich entweder um die allgemeine Konzentrationsgrenze, ab der Gemische die CMR-Stoffe enthalten, eingestuft werden müssen und die im Anhang I der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) festgelegt ist, oder um eine (stoff)spezifische Konzentrationsgrenze gemäß Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung.