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Erfasst der Eintrag 56 des Anhangs XVII neben den MDI (Methylendiphenyl-Diisocyanat) -Monomeren auch die Oligomere und Polymere des MDI?

Helpdesk-Nummer: 0050

Das polymere MDI mit der CAS-Nummer 9016-87-9 ist nicht in der Definition des Stoffes mit der CAS-Nummer 26447-40-5 enthalten und darüber hinaus nicht als gefährlich im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) eingestuft. Im Risikobewertungsbericht und in der Risikominderungsstrategie des Belgischen Berichterstatters wurden bei der Expositionsbetrachtung und während des gesamten Entscheidungsfindungsprozesses zwei Hauptprodukte bewertet: Einkomponenten-Schäume und -Heißkleber, die beide 10 % bzw. 2 % MDI enthalten. Andere Produkte mit einem MDI-Gehalt unter 0,1 % stellten kein Risiko dar und wurden deswegen letztlich nicht bei der Festlegung der Risikominderungsmaßnahmen unter der Richtlinie 76/769/EWG berücksichtigt. Daher fallen Dimere und polymere Formen von MDI nicht in den Geltungsbereich der derzeitigen Beschränkung, es sei denn, sie sind Bestandteil von Gemischen mit einem MDI-Anteil von mehr als 0,1 %.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 0677)