Wer ist Importeur im Sinne von REACH?
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Unter den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind die Begriffe „Einfuhr“ und „Importeur“ definiert. Nach Nummer 10 bedeutet Einfuhr „physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft“ und nach Nummer 11 ist ein Importeur eine „natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist“.
Das Zollgebiet der Union ist im Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionzollkodex (UZK)) geregelt und weist dort auch die entsprechenden, territorialen Besonderheiten aus. Nach Artikel 243 Abs. 1 UZK können die Mitgliedstaaten Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen. Demnach gehören zum Zollgebiet auch die Freizonen. Waren gelten in dem Moment als in das Zollgebiet der Union gebracht, sobald sie die Grenze des Zollgebiets passiert haben. Somit liegt auch ein Import vor, wenn die Ware aus dem Nicht-EU-Ausland in eine Freizone innerhalb der EU verbracht wird.
Allerdings wird dieser Import nicht von der REACH-Verordnung erfasst, wenn die Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden.
Der UZK ist bei Auslegung des Begriffs „Importeur“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) nicht heranzuziehen. Ein derartiger Rückgriff auf die Regelungen des Zollkodexes wird den unterschiedlichen Zwecken des Unionzollkodexes und der REACH-Verordnung nicht gerecht. Auch ist der Begriff nicht im Unionzollkodex definiert.
Nach der Definition in Artikel 3 der REACH-Verordnung ist der Importeur diejenige natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die für den Import verantwortlich ist. Es kommt somit auf die eigenverantwortliche Veranlassung der körperlichen Überführung der Ware (des Stoffes) über die Grenze an. Es ist nicht erforderlich, dass die betreffende Person die Ware selbst in das Zollgebiet der Union verbringt. Vielmehr genügt die Veranlassung der Verbringung.
Ein Indiz für die eigenverantwortliche Veranlassung der körperlichen Überführung der Ware (des Stoffes) über die Grenze ist der Abschluss eines Vertrages mit dem Hersteller mit Sitz außerhalb der EU.