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Inwieweit haben Unternehmen im Falle von Lohnverarbeitungsverträgen die Freiheit, die Rolle der unter REACH registrierenden 'legal entity' abweichend von dem Begriff 'Hersteller' zu definieren?

Helpdesk-Nummer: 0045

In Artikel 3 Nr. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind die Begriffe „Hersteller“ und „Herstellung“ wie folgt definiert:

„Hersteller: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt“

„Herstellung: Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand“.

Die Registrierungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die nicht durch einen Privatvertrag auf eine andere Person übertragen werden kann. Damit hat immer diejenige Person den Stoff zu registrieren, die ihn in Mengen von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt. Ob diese Person den Stoff im Lohnauftrag für eine andere Person hergestellt hat, ist dabei gleichgültig.

Selbstverständlich sind die Regelungen der Stellvertretung anwendbar, so dass z. B. die beauftragende Firma im Namen des Lohnherstellers die Registrierung einreichen kann. Die Verantwortung verbleibt letztlich aber immer bei dem Hersteller.