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Welche in Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendeten Stoffe sind von der Registrierung ausgenommen?

Helpdesk-Nummer: 0520

Wenn ein Stoff gemäß der Lebensmittelsicherheitsverordnung (EG) Nr. 178/2002 in Lebensmitteln für Menschen oder Futtermitteln für Tiere verwendet wird, muss der Stoff nicht registriert werden.

Dies schließt die folgenden Verwendungen des Stoffs ein:

  • Als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln (Richtlinie des Rates 89/107/EWG);
  • Als Aromastoff in Lebensmitteln (Richtlinie des Rates 88/388/EWG und Kommissions-beschluss 1999/217/EG);
  • Als Zusatzstoff in Futtermitteln (Verordnung (EG) Nr. 1831/2003);
  • In Tiernahrung (Richtlinie des Rates 82/471/EWG).

Mengen des gleichen Stoffes, die für andere Verwendungen als Lebensmittel und Futtermittel verwendet werden, sind nicht von der Registrierung ausgenommen. Nur die Mengen des Stoffes, die in Lebensmitteln und Futtermitteln verwendet werden, sind von der Registrierungspflicht im Rahmen von REACH ausgenommen.
Weitere Informationen finden Sie in Kapitel 2.2.3.1 im Registrierungsleitfaden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage zu Beschränkungen, deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1092)

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