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Artikel 56 (3) von REACH nimmt die Verwendung eines Stoffs in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung (SR&D) von der Zulassungspflicht aus. Deckt diese Ausnahme auch die Lebenszyklusschritte (wie etwa die Formulierung) ab, die der Endnutzung in SR&D vorangehen?

Helpdesk-Nummer: 0518

Ja, die vorgelagerte Verwendung eines Stoffes vor einer ausgenommenen Endnutzung in SR&D in den Mengen, die letztendlich in SR&D verwendet werden (d.h. unter 1 t/Jahr pro Nutzer), sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bedingungen ebenfalls ausgenommen.

Artikel 3 (23) definiert SR&D als alle wissenschaftlichen Experimente, Analysen oder chemische Forschungen, die „unter kontrollierten Bedingungen“ und „in Mengen von weniger als einer Tonne pro Jahr“ durchgeführt werden. Daher deckt die Ausnahme in Artikel 56 (3) eine Tätigkeit ab, die durch einen gewissen Grad an Risikokontrolle begrenzt ist – d.h. eine Verwendung unter kontrollierten Bedingungen und in Mengen von weniger als 1 Tonne pro Jahr. Dies gilt auch für die vorgelagerten Lebenszyklusstufen des Stoffs vor seiner Endnutzung in SR&D für die Mengen, die am Ende in dieser Endnutzung verwendet werden und die während dem vorgelagerten Lebenszyklus unter kontrollierten Bedingungen gehandhabt und/oder verwendet werden, selbst wenn die während den vorgelagerten Lebenszyklusstufen bearbeitete und/oder verwendete Menge 1 Tonne pro Jahr übersteigt.

Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser FAQ und den zuvor von der ECHA im RCOM vom 20. Dezember 2011 zum Ausdruck gebrachten Positionen, ist diese FAQ als das derzeitige Rechtsverständnis anzusehen. Sie hat Vorrang gegenüber sonstigen Ansichten, die zuvor von der ECHA zu diesem Thema kommuniziert wurden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 1030)