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Ist es richtig, dass die Registrierungspflicht eines ätherischen Öls unter REACH auch von seiner Verwendung abhängt? Beispiel: Zitronenöl für a) Backmischungen oder b) Waschmittel.

Helpdesk-Nummer: 0039

Bei dieser Frage sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden:

Stoffe sind nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b) von den Titeln II, V, VI und VII ausgenommen, wenn sie in Lebensmitteln oder Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder der Richtlinien 89/107/EWG bzw. 88/388/EWG verwendet werden, einschließlich der Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe sowie Zusatzstoffe für die Tierernährung.

Wird der Stoff als Lebensmittelzusatzstoff in Backmischungen eingesetzt, unterliegt er somit nicht der Registrierungspflicht (Fall a). Wird er für andere Verwendungen z. B. Waschmittel (Fall b) verkauft, ist er registrierungspflichtig.

Zitronenöle können unter bestimmten Bedingungen unter die Ausnahmeregelungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b) in Verbindung mit Anhang V Abschnitt 8 fallen, nach dem Naturstoffe von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, sofern sie nur mit Methoden, die in Artikel 3 Nr. 39 der REACH-Verordnung genannt sind, gewonnen wurden und nicht chemisch verändert wurden. Diese Stoffe dürfen nicht:

  • die Kriterien für die Einstufung als gefährlich nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen oder
  • persistent, bioakkumulierbar und toxisch sein oder
  • sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII sein oder
  • gemäß Artikel 59 Absatz 1 seit mindestens zwei Jahren als Stoffe ermittelt sein, die ebenso besorgniserregend sind wie in Artikel 57 Buchstabe f aufgeführt.