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Ein Nicht-EU-Hersteller hat die Inhaltsstoffe seines Gemischs von einem in der EU ansässigen Tochterunternehmen registrieren lassen. Kann der Hersteller nun auch direkt an Kunden innerhalb der Europäischen Union liefern, ohne dass diese ebenfalls eine Registrierung vornehmen müssen?

Helpdesk-Nummer: 0025

Die REACH-Verordnung sieht in Artikel 8 für diesen Sachverhalt die so genannte Alleinvertreterregelung vor. Eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person (Alleinvertreter) kann im gegenseitigen Einverständnis die Pflichten für alle Importeure in der EU wahrnehmen. Der außereuropäische Hersteller kann dann an beliebige Abnehmer in der EU liefern.

Der Alleinvertreter übernimmt für die einzelnen Importeure alle Verpflichtungen im Rahmen der REACH-Verordnung, dazu gehört auch die Erstellung der relevanten Dokumente, wie z.B. des Stoffsicherheitsberichts. Er muss außerdem Informationen über die eingeführten Mengen und belieferten Importeure bereithalten und aktualisieren.

Der Importeur fungiert dann als nachgeschalteter Anwender mit den entsprechenden Pflichten.