Wer kann einen Alleinvertreter bestellen?
Helpdesk-Nummer: 0022
Nach Artikel 8 Absatz 1 der REACH-Verordnung kann eine natürliche oder juristische Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die einen Stoff herstellt (der als solcher, in Gemischen und/oder für die Herstellung von Erzeugnissen verwendet wird), ein Gemisch formuliert oder ein Erzeugnis produziert, einen Alleinvertreter bestellen, der die erforderliche Registrierung ihrer in die Gemeinschaft eingeführten Stoffe (als solche, in Gemischen und / oder Erzeugnissen) durchführt. Händler sind nicht in Artikel 8 Absatz 1 der REACH-Verordnung genannt und können demnach keinen Alleinvertreter benennen.
Der Bezug auf die EU beinhaltet die EU-Staaten und auch die EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen angehören, das sind Island, Liechtenstein und Norwegen,
Der Alleinvertreter muss die Registrierungsverpflichtungen der Importeure (REACH Titel II) übernehmen und alle anderen Verpflichtungen der Importeure aus der REACH-Verordnung erfüllen.
Weitere Informationen zu Alleinvertretern finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 2.1.2.5 Only representative of a non-EU-manufacturer).
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 15)