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Gibt es ein besonderes Bestellungsverfahren für Alleinvertreter?

Helpdesk-Nummer: 0019

Ob jemand zum Alleinvertreter wird, ist eine Frage des gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem "Nicht-EU-Hersteller" (in Englisch: non-EU manufacturer) und der natürlichen oder juristischen Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die als alleiniger Vertreter bestellt wird.

Der Nicht-EU-Hersteller hat einen Brief, der diese Bestellung bestätigt, an seinen Alleinvertreter zu senden, der diesen im Falle einer Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde bereithalten muss. Ein solcher Brief muss nicht an die ECHA gesendet werden. Jedoch, wenn der Alleinvertreter eine Registrierung einreicht, wird ihm empfohlen, dieses Bestellerschreiben im Feld „Official assignment from non-EU-manufacturer“ im Abschnitt 1.7 in IUCLID 5 anzuhängen. Weitere Informationen zu den Pflichten des Alleinvertreters finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 2.1.2.5 Only representative of a non-EU-manufacturer).

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 18)

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