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Ein Stoff wurde durch einen Alleinvertreter eines Nicht-EU-Herstellers registriert. Löst eine Änderung der Importeure des Nicht-EU-Herstellers die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Registrierung aus, und würde diese Aktualisierung einer Gebühr unterliegen?

Helpdesk-Nummer: 0017

Ein Wechsel der Importeure eines von einem Nicht-EU-Hersteller bereit gestellten Stoffes, für dessen Registrierung ein Alleinvertreter ernannt wurde, löst keine Notwendigkeit der Aktualisierung der Liste der Importeure in Abschnitt 1.7 des IUCLID Dossiers aus. Der Alleinvertreter muss jedoch gemäß Artikel 8 (2) von REACH aktuelle Informationen über die importierten Mengen und die Kunden, an die sie verkauft wurden, bereithalten. Informationen über die Importeure können in Abschnitt 1.7 des IUCLID gemeldet werden. Praktische Informationen dazu, wie dies zu erfolgen hat, finden Sie im Handbuch "Anleitung zum Erstellen von Registrierungsdossiers und PPORD-Mitteilungen" im Abschnitt 9.4.6.

Die Aktualisierung dieser Liste der Importeure unterliegt keiner Gebühr.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 22)