Müssen Monomere in zurückgewonnenen Polymeren registriert werden?
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Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) gilt, dass Stoffe, die bereits registriert wurden und in der Europäischen Gemeinschaft zurückgewonnen werden, von der Registrierung ausgenommen sind.
Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass der aus dem Rückgewinnungsverfahren hervorgegangene Stoff mit dem registrierten Stoff identisch ist und dem Unternehmen die Informationen gemäß der Artikel 31 oder Artikel 32 vorliegen. Identisch bedeutet in diesem Fall, dass die stoffliche Identität gegeben ist. In den "Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen gemäß REACH und CLP" finden Sie die Regeln zur Identifizierung und Benennung eines Stoffes.
Beim Recycling von Kunststoffen ergibt sich eine besondere Situation, die auf die Sonderstellung von Polymeren unter REACH zurückzuführen ist. Kunststoffe bestehen aus Polymeren, die selbst gemäß Artikel 2 Absatz 9 nicht registriert werden müssen. Nach Artikel 6 Absatz 3 müssen aber die zur Herstellung verwendeten Monomere und sonstigen Reaktanten unter den genannten Bedingungen registriert werden. Dies gilt auch für die Rückgewinnung von Polymeren, da es sich dabei um die Herstellung eines Polymers handelt.
Das bedeutet, dass sich bei der Zurückgewinnung von Kunststoffen eine Registrierungspflicht für die den Polymeren zugrundeliegenden Monomere und anderen Stoffe ergibt. Das Recycling-Unternehmen kann aber für diese Monomere/anderen Stoffe die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d in Anspruch nehmen, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind. Darüber hinaus ist zu prüfen ob den Polymeren ursprünglich weitere Stoffe, wie Pigmente, Weichmacher, Stabilisatoren usw. zugesetzt werden, deren mögliche Registrierungspflicht vom Recyclingunternehmen zu prüfen ist.