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Müssen Sekundärrohstoffe unter REACH registriert werden?

Helpdesk-Nummer: 0012

Der Begriff des Sekundärrohstoffes ist weder in der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG noch in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert. Wir verstehen darunter Stoffe, die mittels Recycling aus Abfällen gewonnenen werden und einen Primärrohstoff ersetzen.

Für Stoffe, die in der Gemeinschaft aus Abfällen zurück gewonnen werden, gilt das Recycling-Privileg, d. h. die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d). Diese umfasst die Titel II (Registrierung), V (Nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung). Die weiteren Titel der Verordnung müssen in vollem Umfang angewendet werden. Dazu gehören u. a. die Titel IV (Informationen in der Lieferkette), VII (Zulassung) und VIII (Beschränkungen).

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme sind:

  • der jeweils identische Stoff wurde bereits nach Titel II registriert, und
  • die Informationen gemäß der Artikel 31 (Sicherheitsdatenblatt) oder Artikel 32 liegen vor.

Die Registrierung muss dabei nicht in der Lieferkette erfolgt sein.