Eine Firma verwendet ein Lösungsmittel in einem Produktionsprozess. Dabei wird das Lösungsmittel verunreinigt. Das verunreinigte Lösungsmittel wird weiterverkauft. Bestehen in diesem Zusammenhang Registrierungspflichten?
Helpdesk-Nummer: 0003
Nach den Kriterien der Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen ändert sich die Identität des Stoffes nicht. Sofern das verunreinigte Lösungsmittel als Abfall anzusehen ist, besteht keine Registrierungspflicht für das Lösungsmittel und die darin enthaltenen Verunreinigungen.
Wenn das Lösungsmittel nicht als Abfall angesehen wird, und sich durch die in der Firma durchlaufenen Prozesse die Identität des Stoffes nicht verändert, ist die Firma als nachgeschalteter Anwender zu betrachten. In diesem Fall besteht ebenfalls keine Registrierungspflicht für das Lösungsmittel und darin enthaltene Verunreinigungen.