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Was ist im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis enthalten?

Helpdesk-Nummer: 0408

Artikel 42 der CLP-Verordnung und Artikel 119(1) der REACH-Verordnung legen fest welche Elemente einer Meldung im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis öffentlich zugänglich sein sollen. Diese Elemente bestehen aus der Stoffidentität und allen Einstufungs- und Kennzeichnungselementen. Der EC-Name und die EC-Nummer aller Meldungen für EINECS Stoffe und wenn möglich alle anderen Stoffe im EC-Verzeichnis werden veröffentlicht. Zusätzlich gilt gemäß Artikel 119 (1), wenn ein Stoff in eine Gefahrenklasse von mindestens einem Melder eingestuft wurde, dann werden die Einstufungs- und Kennzeichnungselemente aller Meldungen veröffentlicht. Der IUPAC Name wird allerdings nur bei Meldungen veröffentlicht bei denen eine Einstufung in eine Gefahrenklasse gemäß in Artikel 119 (1) erfolgt ist.
Auch geben Markierungen im Öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis an, ob die angezeigte Einstufung und Kennzeichnung aus einer gemeinsamen Einreichung im REACH-Registrierungsverfahren stammt. Zukünftig wird es Markierungen geben, die anzeigen, ob es sich bei dem angezeigten Eintrag um einen Eintrag handelt, der zwischen den Anmeldern gemäß Artikel 41 der CLP-Verordnung abgestimmt ist.
Die veröffentlichten Informationen im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis werden von der ECHA oder einer anderen Behörde nicht überprüft oder bestätigt. Die Informationen können jederzeit - ohne vorausgehende Mitteilung - geändert werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine deutsche Arbeitsübersetzung der Q&As on the Public C&L Inventory der ECHA durch die Bundesstelle für Chemikalien. Die Originalfassung in englischer Sprache wurde auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlicht. Die Übersetzung bleibt nahe am Originaltext und nimmt dafür sprachliche Unebenheiten in Kauf. In Zweifelsfällen gilt der Originaltext der englischen Fassung auf der Internetseite der ECHA.

(ECHA ID 629)