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Warum werden die Sicherheitshinweise nicht veröffentlicht?

Helpdesk-Nummer: 0421

Nach Artikel 40(1)(f) der CLP-Verordnung muss eine Meldung an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis die anwendbaren CLP-Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und Gefahrenhinweise sowie alle zusätzlichen Gefahrenhinweise gemäß Abschnitt 1.1 und 1.2 des Anhangs II der CLP-Verordnung oder Teil 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung enthalten. Die ECHA betrachtet Sicherheitshinweise nicht als Bestandteil der Einstufung und Kennzeichnung im Sinne von Artikel 119(1) der REACH-Verordnung. Außerdem ist die Angabe von Sicherheitshinweisen bei Meldungen ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nicht zwingend erforderlich. Des Weiteren sind die Sicherheitshinweise in den Tabellen bei der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nicht aufgelistet.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine deutsche Arbeitsübersetzung der Q&As on the Public C&L Inventory der ECHA durch die Bundesstelle für Chemikalien. Die Originalfassung in englischer Sprache wurde auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlicht. Die Übersetzung bleibt nahe am Originaltext und nimmt dafür sprachliche Unebenheiten in Kauf. In Zweifelsfällen gilt der Originaltext der englischen Fassung auf der Internetseite der ECHA.

(ECHA ID 642)