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Muss die Anmeldenummer, die bei der Meldung eines Stoffs für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erteilt wird, in der gesamten Lieferkette mitgeteilt werden (Sicherheitsdatenblatt, Kennzeichnungsetikett usw.)?

Helpdesk-Nummer: 0547

Nein, Hersteller oder Importeure müssen nachgeschaltete Anwender nicht darüber informieren, dass sie eine Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungs-Verzeichnis (E&K-Verzeichnis) eingereicht haben. Nachgeschaltete Anwender müssen sich von vorgeschalteten Lieferanten auch nicht bestätigen lassen, dass Stoffe im E&K-Verzeichnis gemeldet wurden, um die Stoffe auch weiterhin in den eigenen Produkten verwenden zu können. Ähnlich der Vorregistrierungsnummer der REACH-Verordnung dient die E&K-Anmeldenummer in den internen Abläufen des Importeurs/Herstellers als Empfangsbestätigung/Nachweis der Meldung. Sie muss Anwendern/Lieferanten nicht mitgeteilt werden.
Die Anmeldenummer gilt nicht als Identifikator im Sinne von Artikel 18 der CLP-Verordnung und ist nicht die Verzeichnisnummer, die im E&K-Verzeichnis veröffentlicht wird.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 233)