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Fallen nur Stoffe, die in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden, unter die Meldepflicht?

Helpdesk-Nummer: 0545

Nein, laut Artikel 39 Buchstabe b der CLP-Verordnung gilt die Meldepflicht in das Einstufungs- & Kennzeichnungs-Verzeichnis (E&K-Verzeichnis) für alle gefährlichen Stoffe, die unter den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung fallen und entweder als solche oder als Teil eines gefährlichen Gemischs oberhalb der festgelegten Konzentrationsgrenzen, und welche eingeführt oder hergestellt und in der EU in den Verkehr gebracht werden. Die Meldepflicht gilt mit anderen Worten unabhängig von der hergestellten oder eingeführten Menge pro Jahr.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 223)