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Müssen Stoffe, die von der Registrierung unter REACH ausgenommen sind, für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden?

Helpdesk-Nummer: 0399

Ja, die Bedingungen von CLP Artikel 39(b) und 40 Absatz 1 besagen: Ist ein Stoff von der Registrierung unter REACH ausgenommen, so verlangt CLP dessen Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis, wenn er als gefährlich eingestuft und entweder als solcher oder in einem gefährlichen Gemisch oberhalb der festgelegten Konzentrationsgrenzwerte in Verkehr gebracht wird. Dazu gehören zum Beispiel gefährliche Stoffe, die in der EU zurückgewonnen werden und die von der Registrierung unter REACH Artikel 2 Absatz 7d) ausgenommen sind. Andererseits müssen in Verkehr gebrachte Stoffe, die von der Registrierung unter REACH ausgenommen sind und nicht als gefährlich eingestuft werden, nicht für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden.