Können bei der Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bestimmte Informationen als vertraulich gekennzeichnet werden?
Helpdesk-Nummer: 0387
Ja. Bei der Meldung von bestimmten Stoffen in das Verzeichnis können Hersteller und Importeure den IUPAC-Namen als vertraulich kennzeichnen. Die Stoffe, bei denen eine vertrauliche Behandlung des IUPAC-Namens möglich ist, sind in Artikel 119(2)(f) und (g) von REACH aufgeführt sind. Es sind
- Nicht-Phase-in-Stoffe,
-
Stoffe, die ausschließlich für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet werden:
- als Zwischenprodukt,
- in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung,
- in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung.
Wird bei der Meldung eines Stoffes für das Verzeichnis die Vertraulichkeit der IUPAC-Bezeichnung gekennzeichnet, so wird die IUPAC-Bezeichnung im öffentlich zugänglichen Teil des Verzeichnisses auf der ECHA-Webseite nicht angezeigt. Wurde bei Registrierung dieses Stoffes bereits die Vertraulichkeit der IUPAC-Bezeichnung beantragt und die Begründung von der ECHA akzeptiert, dann gilt der Anspruch auf Vertraulichkeit auch automatisch für das Verzeichnis.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 226)