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Wie unterscheiden sich die für eine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erforderlichen Kennzeichnungsinformationen nach der CLP-Verordnung von denjenigen für eine Registrierung unter REACH?

Helpdesk-Nummer: 0376

Gemäß Artikel 40(1)(f) der CLP-Verordnung sollte eine Meldung für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis die zutreffenden CLP-Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und Gefahrenhinweise sowie alle ergänzenden Gefahrenhinweise beinhalten, die in den Abschnitten 1.1 und 1.2 gemäß Anhang II der CLP-Verordnung festgelegt oder in Teil 3 im Anhang VI der CLP-Verordnung vorgesehen sind.

Für eine Registrierung ab dem 1. Dezember 2010 sollten dieselben CLP-Kennzeichnungselemente wie für eine Meldung zum Verzeichnis angegeben werden. Außerdem muss der Registrant die relevanten Sicherheitshinweise für einen gefährlichen Stoff angeben. Unter Berücksichtigung aller identifizierten Verwendungen, die im Registrierungsdossier erfasst sind, können mehr als sechs Sicherheitshinweise erforderlich sein, um die Art und Schwere der Gefahren anzugeben. Dies zeigen die Bestimmungen in Abschnitt 4 von Anhang VI der REACH-Verordnung, geändert durch Artikel 58(11) der CLP-Verordnung.

Artikel 28(3) der CLP-Verordnung legt fest, dass nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden sollen, wenn nicht die Art und Schwere der Gefahren eine höhere Anzahl erforderlich machen. Bei vielen gefährlichen Stoffen wird die Anzahl der Sicherheitshinweise, die aufgrund der Einstufung des Stoffes zugeordnet werden können, die festgelegte Anzahl von sechs Sicherheitshinweisen übersteigen. Deshalb wird der Hersteller oder Importeur eine Auswahl aus denjenigen Sicherheitshinweisen treffen müssen, die in den Tabellen in Anhang IV zur CLP-Verordnung in Übereinstimmung mit Artikel 22 und 28 der CLP-Verordnung angegeben sind. Eine Anleitung zur Auswahl der Sicherheitshinweise für das CLP-Gefahrenetikett finden Sie im Abschnitt 7 der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vor.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.

(ECHA ID 220)