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Können Händler, welche nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU zu Importeuren werden, die Übergangsfrist nach Anhang VIII Teil A Nr. 1.4 CLP-Verordnung bis zum 01.01.2025 in Anspruch nehmen, wenn der in UK ansässige "Hersteller" (Formulierer) des Gemischs zuvor eine Mitteilung im bisher gültigen nationalen Format an das BfR für das Produkt getätigt hat?

Helpdesk-Nummer: 710

Ob es möglich ist, die Übergangsfrist in Anspruch zu nehmen, hängt davon ab, ob der Formulierer oder bisherige Importeur in Großbritannien oder in Nordirland ansässig ist.

Wenn ein Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ein gefährliches Gemisch, welches unter Artikel 45 fällt, von einem in Großbritannien ansässigen Unternehmen in den Europäischen Wirtschaftsraum importiert, in Deutschland in Verkehr bringt und für das Gemisch zuvor von diesem in Großbritannien ansässigen Unternehmen eine Mitteilung für das Gemisch gemäß § 16e ChemG an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) getätigt wurde, kann dieses Unternehmen in Deutschland nicht von der Übergangsfrist nach Anhang VIII Teil A Nr. 1.4 CLP-Verordnung bis 01.01.2025 aufgrund der Mitteilung des Unternehmens in Großbritannien profitieren.

Wenn sich der Lieferant in Nordirland befindet, wo aufgrund des Protokolls zu Nordirland die CLP-Verordnung weiterhin gilt, bleibt die Mitteilung des Lieferanten gültig, wenn das Unternehmen mit Sitz im EWR nur als Händler agiert. Es hat keine Verpflichtung zur Mitteilung gemäß Artikel 45. Sollte das Unternehmen allerdings als Rebrander/Relabeller agieren, ist es nach deutscher Rechtsauffassung mitteilungspflichtig.

Wenn allerdings das Unternehmen mit Sitz im EWR vor dem 01.01.2021 selber eine Mitteilung gemäß § 16e ChemG an das BfR für das gefährliche Gemisch getätigt hat, dann kann auch dieses die verlängerte Übergangsfrist bis zum 01.01.2025 in Anspruch nehmen. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss, bevor das Gemisch (weiter) in Verkehr gebracht werden kann, zunächst eine vollständige Mitteilung gemäß Artikel 45, über das Mitteilungsportal der ECHA, oder direkt an das BfR erfolgen.