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Fallen wässrige Lösungen von Stoffen in den Anwendungsbereich von Artikel 45 der CLP-Verordnung?

Helpdesk-Nummer: 666

Ja, Stoffe in Lösungen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 45 der CLP-Verordnung. Per Definition ist nach Artikel 2 Absatz 8 der CLP-Verordnung eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht, ein Gemisch. Dies schließt bestimmte verdünnte Säuren und Basen ein, die mit dem Vermerk "...%" im Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführt sein können. Beachten Sie, dass solche Einträge für die Zwecke einer Meldung für die Einstufung und Kennzeichnung als Stoffe behandelt werden und auch als solche dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis unter den Bedingungen von Artikel 39 Buchstabe b der CLP-Verordnung gemeldet werden sollten, wenn sie in Verkehr gebracht werden.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) auf ihrer Website der Giftnotrufzentralen veröffentlicht wurde.