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Wenn ich ein Produkt in einen Mitgliedstaat einführe, es aber nicht auf dem Markt dieses Mitgliedstaates verkaufe, bin ich dann verpflichtet, dort Informationen vorzulegen?

Helpdesk-Nummer: 662

Ja, das importierte Gemisch kann am ersten Einfuhrort vom Importeur selbst verwendet werden, oder es kann in Mitgliedstaat A importiert und anschließend auch in Mitgliedstaat B in Verkehr gebracht werden. Da die Einfuhr als "Inverkehrbringen" gilt, ist sowohl im Mitgliedstaat A als auch im Mitgliedstaat B eine Mitteilung erforderlich.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) auf ihrer Website der Giftnotrufzentralen veröffentlicht wurde.