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Wer hat die Pflicht, eine Mitteilung zu machen?

Helpdesk-Nummer: 661

Artikel 45 erlegt Importeuren und nachgeschalteten Anwendern mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, d.h. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein, direkte Mitteilungsverpflichtungen auf. Diese Akteure müssen, wenn sie gefährliche Gemische in Verkehr bringen, Informationen gemäß Anhang VIII der CLP-Verordnung bei der zuständigen benannten Stelle einreichen. Nichtsdestotrotz sind alle Unternehmen in der Lieferkette verpflichtet, sicherzustellen, dass sie Gemische in Verkehr bringen, die die Anforderungen der CLP-Verordnung insgesamt erfüllen, wie in Artikel 4 Absatz 10 festgelegt. Dies bedeutet, dass Händler (insbesondere Rebrander/Etikettierer oder Unternehmen, die ein Gemisch in einem anderen Mitgliedstaat vertreiben) möglicherweise selbst die relevanten Informationen einreichen müssen, wenn diese nicht in einer Einreichung des Lieferanten enthalten sind.

Bitte beachten Sie, dass sich nicht alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Auslegung der Rolle bestimmter Betreiber (z. B. Rebrander) geeinigt haben. Wir empfehlen Ihnen, sich auf die Leitlinien zu Anhang VIII zu beziehen, in denen detaillierte Informationen verfügbar sind.

Hinweis:

Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) auf ihrer Website der Giftnotrufzentralen veröffentlicht wurde.